Gesinnungsjustiz, Sicherheitsstrafrecht, Bekämpfungsgesetzgebung, Politisches Strafrecht, Feindstrafrecht – alles Begriffe unterschiedlicher Akzentuierung ein und desselben Problems: Der Instrumentalisierung und Pervertierung des Rechts im Namen der Schutzfunktion des Staates seinen Bürgern gegenüber vor den Gefahren des Terrorismus.
Rechtsstaatlich nicht haltbar
nannte die juristische Gutachterin Dr. Katrin Gierhake in ihrer Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Bundestages den Gesetzesentwurf, welcher den bloßen Besuch von „Terrorcamps“ mit bis zu zehn Jahren Haft bestrafen will, wenn damit die Absicht zu einem Anschlag verknüpft ist. Das entspricht etwa der Sanktion, die eine eifersüchtige Ehefrau zu erwarten hätte, wenn sie ihrem Mann im Affekt den Bauch ausgeweidet hat – mit dem kleinen aber feinen Unterschied jedoch, daß der „Terrorcamper“ mit seiner Trainingseinheit noch keiner Fliege ein Haar gekrümmt hat.
Am letzten Donnerstag, den 28. Mai 2009 hat der Bundestag das Gesetz dennoch beschlossen, gegen die Stimmen der Opposition, der Bundesrat muß an einigen Stellen noch zustimmen. Nach dem neuen Gesetz werden auch das Verbreiten und Herunterladen von Bombenbauanleitungen aus dem Internet, die Beschaffung von Chemikalien für Sprengsätze und der Kontakt zu einer Terrorgruppe mit der Absicht einer terroristischen Tat unter Strafe gestellt. Wieso also nicht (per Bundestrojaner) einen Bombenbastelplan samt absichtsbekundendem Propagandamaterial auf dem Computer unliebsamer Gesellen abspeichern und sie dann hochnehmen und wegsperren (lassen)? Es bedarf keiner großen Fantasie sich vorzustellen, welchen präventiven Überwachungsaufwand ein solcher neuer Absichts-Straftatbestand in Gang setzen muß, und welche gefährlichen Implikationen er birgt. Pro-aktive Ermittlungen, d.h. verdachtsunabhängige Vorfeldermittlungen, werden einen jeden Bürger betreffen, der z.B. im Internet surft oder Düngemittel kauft. Ist in einem solchen Klima noch eine freie Gesinnung möglich?
Casus knaxus ist der Umstand, daß nicht die Begehung der Straftat, nicht der Versuch dazu, sondern die bloße Absicht ermittelt und massiv sanktioniert werden soll. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit, dieses Ausbleiben einer zur Vorverlagerung proportionalen Reduktion der Strafe, sowie dieser Übergang von einer Strafrechtsgesetzgebung zum Normerhalt zu einer Bekämpfungsgesetzgebung zur Gefahrenabwehr zeigen, wie tief das deutsche Terrorismus-Recht bereits im Sumpf des sog. Feindstrafrechts (Günther Jakobs) feststeckt. Ein Sumpf, in dem der Rechtsstaat zu versinken droht.
Der Terrorverdächtige ist keine Person, die einen tatsächlichen Normbruch begangen hat, wegen ihrer Schuld bestraft wird, aber weiterhin Rechte genießt, weil sie besserungsfähig ist. Das wäre Bürgerstrafrecht. Nein, der Terrorverdächtige ist der Feind, und der Feind muß keine Tat begangen haben, muß nicht schuldig sein, weil allein durch seine Existenz schon Gefahr von ihm ausgeht. Er „[…] lädiert mich schon durch eben diesen Zustand, in dem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (facto), doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (statu iniusto), wodurch ich beständig von ihm bedroht werde […]“ (Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden).
Der Feind ist ein Unverbesserlicher, deswegen muß er unschädlich gemacht werden (Franz von Liszt: Der Zweckgedanke im Strafrecht). Die logische Konsequenz: An der Bekämpfung des Feindes darf der Staat nicht gehindert werden, auch nicht durch seine Selbstbindung an das Recht, da der Staat sonst das Recht seiner Bürger auf Sicherheit verletzten würde. Recht gilt für den Bürger, für den Feind gilt Feindstrafrecht.
Sofern man das noch Recht nennen mag…