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Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Am 4. Mai 2011 gepostet von Andreas Prokop

Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt (hier die Entscheidung im Wortlaut). Gerügt wurde die Verletzung des Grundrechts auf Freiheit. Da die Regelungen allerdings nicht für nichtig befunden wurden, bleiben sie bis zur Neuregelung eingeschränkt in Kraft. Noch zu Jahresbeginn sah der FDP-Politiker Max Stadler hier keinen Handlungsbedarf.

Wegen der erforderlichen Separation vom Normalvollzug können sich Länder schon mal überlegen, wie sie das betreute Wohnen und die Therapieplätze finanzieren wollen. Die Möglichkeit der Entlassung muss immer gegeben sein und entsprechend vorbereitet werden.

Vermutlich wird die Entscheidung beim Normalbürger auf wenig Verständnis stoßen.

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Kategorie: Devianz und Kriminalität, Recht und Gesetz, Sexualdelinquenz, Sicherheitspolitk Stichworte: Bundesverfassungsgericht, Sicherungsverwahrung, Urteil

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Kommentare

  1. Christian Wickert schreibt

    4. Mai 2011 um 18:01

    Ich habe den Artikel noch um einen Link zur Urteilsbegründung ergänzt. Hier gibt es noch die dazugehörige Pressemitteilung zu lesen.

  2. Sebastian schreibt

    10. Mai 2011 um 13:40

    Der Link zur Pressemitteilung hat mich nur bis zu wenig aufschlussreichen Journalisten-Akkreditierungs-Bedingungen geführt.
    Was ich interessant finde, ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht sich (endlich-endlich) der Konsequenzen bewusst wurde, die der Rechtscharakter der Sicherungsverwahrung als eines Sonderopfers mit sich bringt. Dass Sicherungsverwahrte nämlich Anspruch haben auf psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, aber auch auf berufliche Aus- und Weiterbildung und auf Maßnahmen zur Ordnung ihrer finanziellen und familiären Verhältnisse – und nicht zuletzt darauf, dass ihr sozialer Empfangsraum, in den sie eines Tages entlassen werden, entsprechend vorbereitet wird. Insgesamt geht es also um eine individuelle und intensive Betreuung der Verwahrten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte. Dabei muss sichergestellt sein, „dass mögliche Therapien nicht deshalb unterbleiben, weil sie in Hinblick auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen“ (BVerfG, zit.n. DER SPIEGEL 19/2011: 24). Statt täglich 90 (Normalvollzug) oder 150 Euro (bisherige Sicherungsverwahrung) kostet das dann vielleicht pro Person künftig 600 Euro. Der Differenzbetrag macht den Wert der Menschenrechte aus.

  3. Sebastian schreibt

    13. Mai 2011 um 13:20

    Hier noch ein günstigerer Link zur Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-031.html

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