Dieser Beitrag „Von der Kopflosigkeit im Umgang mit verurteilten Straftätern“ wurde im Rahmen des Criminologia Preisausschreibens von Dr. Thomas Galli eingereicht. Der Beitrag wurde mit dem zweiten Platz ausgezeichnet.
Während aktuell noch einige Gerichtsverfahren (z.B. über den Mörder des Kindes Vanessa vor dem LG Augsburg) über die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung (SV) für möglicherweise weiterhin gefährliche Straftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, anhängig sind bzw. waren, ist am 8.11.2012 ein weiteres Gesetz im Rahmen der Neuregelung der SV im Bundestag beschlossen worden („Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“). Ob und für welchen Personenkreis es nachträgliche SV, Therapieunterbringung oder andere Formen des präventiven Freiheitsentzuges geben wird, ist noch umstritten, klar ist aber, dass das Konzept der SV grundsätzlich beibehalten und zum Teil noch ausgebaut werden wird. Das neue Gesetz und die weiteren getroffenen bzw. geplanten Regelungen bringen allerdings nicht nur keine Ordnung in einen selbst für Fachleute unübersichtlich gewordenen Rechtsbereich, sondern sie sind Teil einer Entwicklung, zwangsweisen Freiheitsentzug verstärkt auf die Grundlage der Gefährlichkeit unter der falschen Prämisse der Veränderbarkeit von Inhaftierten zu stützen. Diese Entwicklung ist fatal, sie schädigt den Rechtsstaat und eine gerechte Gesellschaft.
Wenn die SV vorbehalten wurde oder nachträglich angeordnet werden soll, kommt es erneut zu einem in aller Regel umfangreichen, teuren und öffentlichen Prozess, die Opfer bzw. deren Angehörige werden wieder mit dem Geschehenen, das sie vielleicht erst mühsam zu verarbeiten versucht haben, konfrontiert. Meist erfahren derartige Prozesse auch eine große Medienresonanz, die Tat und der Täter geraten so wieder ins Blickfeld der Öffentlichkeit, und die Chancen, den Betroffenen nach seiner Entlassung zu integrieren, eine Unterkunft für ihn zu finden, sinken, da u.a. Demonstrationen von Anwohnern befürchtet werden.
Zur Frage einer möglichen Gefährlichkeit holt das Gericht in der Regel mindestens zwei Sachverständigengutachten ein, die nicht selten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Selbst wenn sich die Gutachter einig sind, wie valide sind ihre Aussagen? Wirklich überzeugende wissenschaftliche Nachweise dafür, dass Gefährlichkeitsprognosen auch nur annähernd präzise möglich sind, fehlen bisher. In der Praxis ist es auch kaum möglich zu überprüfen, ob ein Betroffener tatsächlich z.B. eine mittlere, eine hochgradige, eine über fünfzigprozentige usw. Rückfallgefahr hat. Einige Studien deuten darauf hin, dass die große Mehrheit der rein präventiv Untergebrachten in der Freiheit nicht die schweren Straftaten begangen hätte, die befürchtet worden sind. Auf der anderen Seite stehen schreckliche Taten von Entlassenen, denen Gutachter eine relative Ungefährlichkeit bescheinigt hatten. Wenn die Gutachter tatsächlich eine Gefährlichkeit annähernd sicher feststellen könnten, dann stellt sich auch die Frage, warum nicht jeder Mensch auf deren Prüfstand kommt, wie das z.B. im Film „Minority Report“ thematisiert wird.
Wird die SV angeordnet, wird der in aller Regel therapieunwillige oder – unfähige Betroffene mit einem personellen Aufwand therapiert, der jeder „regulären“ Psychiatrie zur Ehre gereichen würde, es müssen regelmäßig weitere sehr kostenaufwändige Gutachten zur Frage einer noch bestehenden Gefährlichkeit eingeholt werden, und letztlich beißt sich die Katze auch insofern in den Schwanz, als die Wahrscheinlichkeit, jemanden nach einem Freiheitsentzug zu integrieren, fällt (und damit seine Gefährlichkeit steigt), je länger dieser Freiheitsentzug dauert.
Woher kommt das alles? Es kann als Folge und Höhepunkt einer zunehmenden Kopflosigkeit im Umgang mit Straftätern erklärt werden. Diese Kopflosigkeit hat ihren Ursprung vor allem in der Tatsache, dass sich die „Gefährlichkeit“ eines Individuums nicht als Grundlage seines Freiheitsentzuges eignet, da künftiges Verhalten nicht mit der rechtsstaatlich notwendigen Bestimmtheit prognostiziert oder geleitet werden kann. Diese nur sehr oberflächliche Tragfähigkeit der neben der Schuld (die ebenso schlecht trägt) zweiten Säule des zwangsweisen Freiheitsentzuges bewirkt, dass das strafjustizielle System insgesamt sehr durchlässig gegen argumentative Angriffe von innen und außen ist, so dass innerhalb des Systems kaum noch Bereitschaft besteht, Verantwortung in die eine oder andere Richtung zu übernehmen aus Angst davor, den „Schwarzen Peter“ zugeschoben zu bekommen.
So hat das Bundesverfassungsgericht zwar sämtliche Regelungen zur SV für verfassungswidrig erklärt, aber deren Weitergeltung bis längstens zum 31. Mai 2013 und einen verschärften Prüfungsmaßstab mit den Voraussetzungen einer „psychischen Störung“ und einer „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten“ angeordnet und sich so um eine klare Entscheidung herumgewunden. Die Forderung des BVerfG, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse für jeden Betroffenen vor der Anordnung oder für den Weitervollzug der SV ein individuell ausgerichteter Therapieplan umgesetzt bzw. zumindest angeboten worden sein, klingt gut, geht aber an der Tatsache vorbei, dass es sich bei den fraglichen Personen in aller Regel um solche mit massiven dissozialen Störungen der Persönlichkeit handelt, die nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft kaum therapierbar sind. Auch haben diese Personen meist eine lange „Vollzugskarriere“ mit unzähligen (und sehr kostenintensiven) Therapieangeboten bzw. – versuchen hinter sich, die alle nichts bewirkt haben. Das BVerfG hat so in Verkennung der Realität von Gesetzgeber und Justiz Unmögliches bzw. Sinnloses gefordert. Die Länder haben daraufhin große Summen u.a. in zusätzliches therapeutisches Personal für Sicherungsverwahrte investiert. Zuvor hatten sie die SV zwar als Maßregel tituliert, jedoch im Wesentlichen vollzogen wie eine Strafe, so dass die Bundesrepublik Deutschland wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Zahlung von Schadensersatz an Betroffene verurteilt worden ist. Der Schadensersatz wurde geleistet, die Geschädigten zunächst aber dennoch nicht entlassen. Für Sicherungsverwahrte, die aufgrund der Rechtsprechung des EGMR und später des BVerfG entlassen werden mussten und müssen, wurde hastig das Therapieunterbringungsgesetz geschaffen, das es ermöglicht, ehemalige Sicherungsverwahrte unter Erfüllung nicht sehr hoher Voraussetzungen in psychiatrischen Anstalten unterzubringen. Hier wird nicht ohne Grund von einem Missbrauch der Psychiatrie gesprochen.
Geht es im Einzelfall um die Anordnung oder den Weitervollzug einer vorbehaltenen oder nachträglichen SV, wird die JVA zu der Frage angehört, ob sie den Betreffenden für gefährlich hält. Sie wird sich, will sie nicht die Verantwortung für eine Freilassung (mit-) übernehmen wollen, wenn dann doch etwas passiert, was nie ganz auszuschließen ist, im Zweifel für die Einschätzung des Betroffenen als gefährlich entscheiden, ebenso die Staatsanwaltschaft, die entscheiden muss, ob sie die SV beantragt. Das Gericht muss dann über die SV entscheiden, und stützt diese meist im Wesentlichen auf die Gutachter, die selbst wiederum keine Entscheidung treffen, häufig nicht einmal eine klare Aussage. Wenn sich das Gericht entschließt, die SV nicht anzuordnen bzw. weiter zu vollziehen, begründet es seine Entscheidung oft zusätzlich mit Versäumnissen der Vollzugsanstalt, die z.B. dem Betroffenen keine ausreichenden therapeutischen Angebote gemacht hätte.
Dieses „Schwarzer-Peter-Spiel“ ist insgesamt weder rechtsstaatlich noch sachgerecht. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird in sein Gegenteil verkehrt, auch fragt man sich, ob die Unmengen an Ressourcen, die in diesem Spiel verbraucht werden, nicht sinnvoller z.B. für die Opferfürsorge verwandt werden könnten.
Woran krankt das System? Vor allem an einer zunehmenden Selbstverleugnung und Verlogenheit im Umgang mit Normabweichern. Wir sind es, die wütend sind auf Mörder kleiner Kinder, und wir sind es, die Angst vor ihnen haben. Wir sind es, die daher bestimmte Leute wegen ihrer schrecklichen Taten nicht in Freiheit unter uns haben wollen. Der Versuch, nicht nur unseren eigenen Willen zur Grundlage des Freiheitsentzuges Anderer zu machen, sondern diesen Willen durch eine Verortung im Anderen objektivierbar, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen ist gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte richtig und rechtsstaatlich notwendig. Inzwischen sind wir aber weit über das Ziel hinausgeschossen, in unserem Bemühen um eine gerechte und ausgewogene Entscheidung jedes Einzelfalls versuchen wir zu verdrängen, dass hinter dem Freiheitsentzug staatliche und gesellschaftliche wut- und angstgeleitete Aggression steht. Die Verdrängung vorhandener Triebkräfte aber führt bei einer Gesellschaft ebenso wie beim Individuum in der Regel dazu, dass sich diese Kräfte im Verborgenen auswirken, sich immer neue Wege suchen, und auch immer stärker werden, da sie keine bewusste Katharsis erfahren. Genau diese Situation können wir derzeit im Umgang mit Straftätern mit den skizzierten Folgen beobachten.
Was wir (d.h. Gesellschaft, Justiz, Gesetzgeber) also brauchen, ist mehr Ehrlichkeit im Umgang mit Normen und Abweichern von den Normen. Eine rechtsstaatliche Gesellschaft darf weder über das hinwegtäuschen, was sie will, noch über das, was sie kann, indem sie sich in nebulöse Begriffe wie Gefährlichkeit, Schuld oder psychische Störung flüchtet. Gesetzliche Grundlagen des Freiheitsentzuges dürfen nur Fakten sein, insbesondere sind dies einerseits die Taten von Individuen, die bei uns Wut oder Angst (inwieweit die eine oder die andere berechtigt ist, kann hier nicht näher diskutiert werden) auslösen, und andererseits ist dies die Tatsache, dass es kaum Möglichkeiten gibt, Verhalten von Individuen zwangsweise zu verändern oder vorherzusagen.
Wir haben das Bedürfnis und wohl auch das Recht, bestimmten Leuten in extremen Ausnahmefällen (sicher nicht in dem Umfang, in dem es derzeit geschieht!) lange bis hin zu tatsächlich lebenslang die völlige Freiheit zu entziehen. Wenn wir dies tun, sollten wir es jedoch nicht verschämt hinter Therapieangeboten, Begutachtungen, ständiger Überprüfung einer vorzeitigen Entlassung usw. kaschieren und damit rechtlich kaum angreifbar zu machen. Wir müssen aber auch einsehen, dass von allen Menschen gewisse Risiken ausgehen und wir in anderen Bereichen (z.B. dem Straßenverkehr) bereit sind, ungleich höhere Risiken zu tragen. Wo genau wir die Grenzen ziehen, welches Risiko wir in Kauf zu nehmen bereit sind, wie wir reagieren auf die Normabweichung einzelner, ist eine anderes Problem, wir dürfen uns dabei nur nicht in die Tasche lügen!