Vorweg ein paar Worte zu den im Titel verwendeten Begriffen:
- Drohnen: in meinem Referat geht es nur um Kampfdrohnen1, die auch als Killerdrohnen bezeichnet werden. Es handelt sich um unbemannte Flugkörper, welche Raketen über weite Strecken transportieren und ferngelenkt auf Ziel abschießen können. Einsatzfähig sind diese Waffensysteme etwa seit der Jahrtausendwende. Entscheidend für ihren Einsatz war der Anschlag am 11.Septermber 2001. Präsident George W. Bush hat am 21.09.2001 die Erlaubnis zu ihrem Einsatz gegeben. Journalisten gegenüber hat er sich bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf die Tradition des Wilden Westens berufen: „I want justice, and there’s an old poster out West, as I recall, Saying: WANTED, DEAD OR ALIVE. Zuständig für den Einsatz der Drohnen sind die US-Streitkräfte in Gebieten, wo sie offiziell Krieg führen (Afghanistan, Syrien). In allen übrigen Gebieten (Jemen, Pakistan, Somalia etc.) ist der CIA mit dem Drohneneinsatz betraut.
Ursprünglich gab es eine „kill list“ mit etwa zwei Dutzend Namen. Diese Liste ist inzwischen auf viele hundert Namen angewachsen. Unter Präsident Barak Obama sind die Zielobjekte auch auf Personen und Objekte ausgedehnt worden, die aufgrund allgemeiner Merkmale als „kriegswertvoll“ eingeordnet werden („signature strikes“). - Außergerichtliche, willkürliche oder summarisch Todesstrafe2:
in den 1980er-Jahren haben die Vereinten Nationen eine Reihe von menschenrechtlichen Grundsätzen für die Strafjustiz entwickelt (zu Polizei, Gefängnissen und eben auch zur Todesstrafe). Diese Prinzipien sind von der UN-Vollversammlung beschlossen worden. Sie gelten nicht als Teil des Völkerrechts, da sie nicht auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen und auch (noch) nicht Teil des allgemeinen Völkerrechts geworden sind. Sie werden aber als „soft law“ (weiches Recht bezeichnet, worin zum Ausdruck kommt, dass sie nicht völlig unbeachtlich sind (und auch zunehmend von Gerichten zitiert werden). Ausschüsse der UN-Menschenrechtskommission (Commission on Human Rights) bzw. (seit 2006) des UN-Menschenrechtsrates (Human Rights Council) versuchen, die Einhaltung dieser Prinzipien zu überwachen. Da die Regierungen häufig nicht sehr auskunftsfreudig sind, bedienen sich diese Ausschüsse sogenannter Sonderberichterstatter (special rapporteurs). Diese versuchen sich notfalls vor Ort ein Bild zu verschaffen, was aber auch nur mit Genehmigung der jeweiligen Regierung möglich ist.
Die wurden 1981 im Rahmen des Economic and Social Council der Vereinten Nationen entwickelt und am 15.12.1989 von der UN-Generalversammlung als Principles on the Effective Prevention and Investigation of Extra-Legal, Arbitrary and and Summary Executions bestätigt3. Zweifellos stellt die gezielte Tötung von Menschen mit Hilfe von Kampfdrohnen keinen Fall der Exekution einer Todesstrafe dar. Dazu fehlt die, in den dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Formen erfolgte, strafgerichtliche Verurteilung. Aus genau diesem Grund stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei einer solchen Tötung nicht um eine „außergerichtliche Hinrichtung“ handelt.
I JUSTIZ
So viel ich sehe, gibt es bisher international nur vier justitielle Entscheidungen zur Tötung von Menschen mittels Kampfdrohnen. Zwei dieser Tötungen erfolgten im Jemen, zwei in Pakistan. Die einschlägigen Entscheidungen stammen aus Deutschland (zwei), sowie aus Pakistan und den USA. Eine Analyse dieser Entscheidungen zeigt, dass sich die staatliche Justiz mit der Bewertung solcher Fälle sehr schwer tut. In drei der vier Fälle sieht die Justiz Grenzen ihrer Zuständigkeit in den Bereichen Außenpolitik, Verteidigung und Sicherheit oder sie sieht sich durch das Völkerrecht beschränkt.
- im Fall Alwar Al-Awlaki vs. Leon Leon C. Panetta u.a. ging es um Entschädigung für die Tötung eines US-Bürgers, der sich als radikaler islamischer Prediger in den Jemen zurückgezogen hatte und dort gezielt durch eine CIA-Drohne getötet worden war. Der US District Court for the District of Columbia erkannte zwar an, dass durch die Tat die US-Verfassung verletzt worden war. Das Gericht sah aber keine Abhilfemöglichkeit, da die Gerichtsbarkeit „auf diesem sensiblen Gebiet der Kriegführung, der nationalen Sicherheit und der Außenpolitik…eine außerordentlich beschränkte Rolle“ habe.
- im Fall Bynjamin E. ermittelte die deutsche Generalbundesanwaltschaft4 gegen Unbekannt wegen der gezielten Tötung eines deutschen Staatsbürgers in Pakistan. Ziel des Drohenangriffs war ein Taliban-Führer, mit dem B.E. sich zu einem Gespräch getroffen hatte. Während die eigentliche Zielperson entkam, wurden neben B.E. 4 weitere Menschen getötet. Die Generalbundesanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Mordes objektiv wie subjektiv erfüllt. Allerdings bestehe nach dem „humanitären Völkerrecht“ kein generelles Verbot des Einsatzes von Drohnen, insbesondere sei die gezielte Tötung von Kombattanten erlaubt. B.E. sei als Kombattant anzusehen, weshalb seine Tötung strafrechtlich gerechtfertigt und das Ermittlungsverfahren einzustellen gewesen sei.
- im Fall Faisal bin Jaber u.a gegen Bundesrepublik Deutschland hatten die Kläger die Tötung von zwei ihrer Angehörigen im Jemen vor das Verwaltungsgericht Köln gebracht. Die Kläger wollten erreichen, dass Deutschland verpflichtet wird, den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für Einsätze von Drohnen auf dem Gebiet der Republik Jemen zu untersagen. Das Gericht entschied, dass die Bundesrepublik zwar eine Schutzpflicht gegenüber Angriffen habe, die von ihrem Gebiet ausgehen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht stehe ihr jedoch „gerade wenn außenpolitische Angelegenheiten betroffen sind“ ein „weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Handlungsspielraum“ zu, in den die Gerichte sich nicht einmischen dürften.
In einem einzigen der vier Fälle hat das angerufene Gericht sich über derartige Bedenken hinweggesetzt und die Tötung durch Kampdrohnen als Kriegsverbrechen identifiziert.
- im Fall Noor Khan vs. Federation of Pakistan hatte der High Court von Peshawar (Pakistan) über die Tötung von vielen hundert Dorfbewohnern zu entscheiden, die zwischen 2007 und 2012 durch CIA-Drohnen in Nord- und Westwaziristan getötet worden waren. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass weder der UN-Sicherheitsrat, noch die pakistanische Regierung diese Angriffe erlaubt habe. Darüber hinaus habe es sich bei den Getöteten nicht um Kombattanten gehandelt, umso mehr als sie (wenn man von den CIA-Angriffen absieht) in keinerlei Kampfhandlungen verwickelt waren. Das gelte selbst für die 46 ebenfalls getöteten Taliban-Kämpfer, die sich in die Berge zwischen Afghanistan und Pakistan zu ihrem eigenen Schutz zurückgezogen hätten. Die USA könnten sich dabei auch nicht auf das Recht zur Selbstverteidigung berufen, da die Gefahr eines Angriffs durch 17.000 Meilen entfernte Bewohner von Waziristan nicht ernsthaft bestehe. Die Drohnenangriffe seien daher als Kriegsverbrechen anzusehen und die US-Regierung zur Entschädigung der Opfer verpflichtet. Darüber hinaus habe die Regierung von Pakistan dafür zu sorgen, dass in Zukunft keine derartigen Drohnennangriffe mehr auf dem souveränen Gebiet von Pakistan stattfinden dürfen. Die Regierung möge entsprechende Beschwerden bei der UNO einreichen und auf die Einrichtung eines unabhängigen Kriegsverbrecher-Tribunals dringen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gerichtlicher Rechtsschutz in dieser Frage gegenwärtig weitgehend illusorisch ist. Denn selbst in dem zuletzt erwähnten Fall, wo das Gericht die tödlichen Drohnenangriffe verurteilt hat, blieb dies wirkungslos. Die einzige Folge der Entscheidung des High Court von Peshawar bestand darin, dass sein Vorsitzender, Dost Muhammad Khan, zum Richter am Obersten Gerichtshof in Pakistan befördert wurde. An dieser Wirkungslosigkeit dürfte sich nicht viel ändern, solange die Tötung im Krieg durch das „humanitäre Völkerrecht“5 als etwas von sonstigen Tötungen völlig Verschiedenes angesehen wird.
II VEREINTE NATIONEN
Einen anderen, grundsätzlich menschenrechtlichen, Ansatz verfolgen die Vereinten Nationen mittels der erwähnten Prinzipien zur Verhütung und Untersuchung irregulärer Hinrichtungen. In deren Art. 1 heißt es:
„Die Staaten sollen durch Gesetz alle außer-legalen, willkürlichen und summarischen Exekutionen verbieten und sicherstellen, dass alle derartigen Exekutionen als Straftaten anerkannt und mit angemessenen Sanktionen bestraft werden können, welche die Schwere dieser Delikte berücksichtigen. Außergewöhnliche Umstände wie ein Kriegszustand oder ein drohender Krieg… dürfen nicht zur Rechtfertigung solcher Exekutionen verwendet werden… Dieses Verbot soll allen Anordnungen staatlicher Autorität vorgehen“6
Im Gegensatz zu den oben erwähnten justitiellen Entscheidungen, führt der Kriegszustand hier nicht zu einer potentiellen Suspendierung der Menschenrechte. Vielmehr wird die Verbindlichkeit dieser Grundsätze gerade auch für den Fall eines Krieges bzw. eines drohende Krieg ausdrücklich garantiert. Die Arbeit der Vereinten Nationen in diesem Bereich beginnt mit der Einsetzung von Sonderberichterstattern seit 19827. Deren Jahresberichte sind nachzulesen auf der Webpage des UN-Economic and Social Council. Eine Analyse dieser Bericht ergibt, dass sich zwei Perioden unterscheiden lassen: vor und nach dem Anschlag auf das Word Trade Center am 11.September 2011.
In den Anfängen geht es in den Jahresberichten vor allem um die willkürliche Hinrichtungs-Praxis in diktatorisch geführten Staaten. Nicht zuletzt geht es um auch um para-polizeiliche Todesschwadrone und um das Verschwindenlassen von politischen Gegnern. Die Arbeit der frühen Sonderberichterstatter lässt sich dahin zusammenfassen, dass die „aufgeklärten“ Staaten Westeuropas und Nordamerikas dem Rest der Welt den Rechtsstaat zu vermitteln versuchten. Der globale Süden in Afrika, Asien und Lateinamerika soll auf den zivilisatorischen Stand des globalen Nordens und Westens gebracht werden. In den Jahresberichten der Sonderberichterstatter tauchen Verstöße der hochindustrialisierten Länder allenfalls am Rande auf. Soweit die Regierung der USA hin und wieder gebeten wird sich zu einzelnen Fällen einer problematischen Vollstreckung der Todesstrafe zu äußern, werden die Sonderberichterstatter meist keiner Antwort gewürdigt8). Obwohl die Berichte durchaus auch auf „Verletzungen des Rechts auf Leben in bewaffneten Konflikten“ eingehen, betrifft dies nie die Vereinigten Staaten oder das Vereinigte Königreich.
Dies ändert sich mit dem Beginn des „War on Terror“ (2001). Als im November 2002 der erste Fall einer Drohnentötung im Jemen der Sonderberichterstatterin Asma Jahangir (Pakistan) bekannt wird, bezeichnet sie diesen Vorfall als „sehr alarmierend“ und als „klaren Fall einer außergerichtlichen Tötung“ (extrajudicial killing)9. In diesem Fall reagieren die USA ebenso rasch wie dezidiert: weder die Human Rights Commission noch deren Sonderberichterstatterin seien für Anschuldigungen im Zusammenhang mit militärischen Operationen während eines bewaffneten Konflikts zuständig10.
Sonderberichterstatter Philip Alston (Australien), der Nachfolger von Frau Jahangir, hat diese Behauptung der USA ausdrücklich und argumentativ zurückgewiesen:
„ein solcher Ansatz würde den lang etablierten Positionen der Commission of Human Rights, des Economic and Social Council und der UN-Generalversammlung zuwiderlaufen. Auch würde er in bedenklicher Weise deren Fähigkeit untergraben, sich mit akuten Gefährdungen der Menschenrechte auseinanderzusetzen“11:
„Die Position der Vereinigten Staaten hat in dieser Frage eine zweifache Implikation: (i) außer-gerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, können nur dann in die Zuständigkeit des Sonderberichterstatters fallen, wenn sie sich in Situationen abspielen, bei denen internationale Menschenrechte anwendbar sind, (ii) dort, wo humanitäres Völkerrecht anwendbar ist, sind die Menschenrechte jedoch ausgeschlossen. Eine Akzeptierung dieser Position würde das Mandat des Sonderberichterstatters dramatisch reduzieren, da viele der zu seiner Kenntnis gebrachten Exekutionen sich im Rahmen bewaffneter Konflikte ereignen. Dies würde bedeuten, dass in vielen Situationen, in denen eine Regierung sich für angegriffen hält und sich darauf beruft, dass der daraus folgende Konflikt dem Recht des bewaffneten Kampfes unterliegt, die Anwendbarkeit der Menschenrechte komplett ausgeschlossen wäre“12.
In seinem letzten Bericht als Sonderberichterstatter, einer systematischen Untersuchung der Frage „gezielter Tötungen“ (2010), erklärt Philip Alston die Forderung nach Transparenz des Regierungshandelns für die Grundlage jeder weiteren Arbeit in diesem Bereich. Ebenfalls in diesem Bericht findet sich folgende, sehr treffende Anmerkung zum Thema Kampfdrohnen: ihr Einsatz durch Schützen, welche tausende Meilen entfernt und mit dem Geschehen nur durch Monitore und Audio-Feed verbunden sind, sei geeignet, eine „Playstation“-Mentalität zu fördern13.
Sonderberichterstatter Christofer Heyns (Südafrika) hat diese kritische Linie seines Vorgängers fortgeführt. Zusätzlich hat er sich, in einem ausführlichen Memorandum, mit der Entwicklung vollautomatischer Kampfdrohnen auseinandergesetzt und die Einrichtung einer hochrangigen internationalen Kommission gefordert, welche eine entsprechende internationale Vereinbarung ausarbeiten soll14.
Zu den wichtigsten Forderungen dieses Memorandums für die einzelnen Un-Migliedsstaaten gehört:
- die Verkündung nationaler Moratoria für die Produktion todbringender automatischer Roboter (Randnummer 118)
- die Erklärung –unilateral oder durch multilaterale Foren– der Verpflichtung, sich an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte bei allen Aktivitäten zu halten, welche Roboterwaffen betreffen und strenge Verfahren einzuführen und umzusetzen, die eine Einhaltung in allen Stadien der Entwicklung garantieren. (Rn. 119)
- die Selbst-Verpflichtung, die internen Verfahren der Waffenkontrolle so transparent wie möglich zu gestalten… (Rn.120)
- Die Beteiligung an der internationalen Debatte und dem Dialog zwischen Regierungen über die Frage der letalen autonomen Roboter und die Bereitschaft, best practice mit anderen Staaten auszutauschen und mit der (von Heyns geforderten) hochrangigen Kommission zur Frage der letalen autonomen Roboter zusammenzuarbeiten (Rn.121).
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Durchsetzung der UNO-Prinzipien nach wie vor ebenso schwach ist wie die UNO insgesamt. Zu den Stärken dieses Systems gehört jedoch die Einbeziehung internationaler und nationaler NGOs. Die großen internationalen Menschenrechts-NGOs nehmen regelmäßig an den Sitzungen des Menschenrechtsrates teil. Und die nationalen NGOs stellen eine unersetzliche Informationsquelle für die Sonderberichterstatter dar. Wenn es darum geht den Vorrang des Kriegsvölkerrechts vor dem Menschenrechtschutz zu problematisieren, kommt den NGOs eine wichtige Rolle zu.
III NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN
Der Kampf gegen den Einsatz von Killerdrohnen wird mit unterschiedlichen Argumenten geführt. Eine Anknüpfung an die Kampagne gegen die Todesstrafe ist jedoch bisher kaum erfolgt15. Gerade in Europa wäre dies jedoch besonders naheliegend, da Europa hier einen Schritt voraus ist.
Die Todesstrafe ist bei uns abgeschafft und zwar gleich auf mehreren Ebenen:
- Deutschland: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ (Art. 102 GG)
- Europarat: „Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden“ (Art. 1 des 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention
- „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden“ (Art. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union)16.
Das Verbot der Todesstrafe hat weitreichende Konsequenzen: Die EU hat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe zur Aufnahmebedingung für Beitrittskandidaten gemacht17. Europäische Staaten dürfen nicht an solche Staaten ausliefern oder in sie abschieben, solange dort die Todesstrafe existiert. Konsequenter Weise müsste sich auch jede deutsche Mithilfe bei irregulären Hinrichtungen durch Killerdrohnen von selbst verbieten. Dieses Argument sollte daher in die Anti-Drohnen-Kampagnen mindestens in Deutschland und anderen europäischen Staaten aufgenommen werden.
Abschließend sollen hier die wichtigsten einschlägigen Kampagnen aufgezählt werden:
- Die Campaign to stop killer robots
Sie fordert seit ihrer Gründung im April 2013 das Verbot der Produktion und des Einsatzes vollautomatisierter Killerdrohnen. Dies soll durch eine internationale Konvention erfolgen, wie sie ja auch der Sonderberichterstatter der Uno fordert, auf den man sich ausdrücklich bezieht.Zu den internationalen Mitgliedsorganisationen gehören- Human Rights Watch, Coordinator
- Amnesty International
- Handicap International
- International Committee for Robot Arms Control
- International Peace Bureau
- Nobel Women’s Initiative
- Pax Christi International
- Pugwash Conferences on Science & World Affairs
- Women’s International League for Peace and Freedom
Hinzukommen zahlreiche nationale NGOs. Aus Deutschland ist allerdings nur eine einzige, Facing Finance, vertreten.
In die gleiche Richtung geht auch ein Offener Brief von Experten für künstliche Intelligenz, zu dessen Erstunterzeichnern Stephen Hawkins, Noam Chomsky und Stuart Russel gehören.
- Die Forderung nach Transparenz, wie sie der UN-Sonderberichterstatter Philip Alston erhoben hat, nimmt ein Offener Brief auf, den einige der großen menschenrechtlichen NGOs am 13.Mai 21015 an Präsident Obama geschrieben haben. Der Offene Brief knüpft an die Tatsache an, dass der Präsident am 23.April 2015 öffentlich den Drohnentod von zwei Zivilisten bekannt gegeben und sich dafür entschuldigt hat. Die beiden US-Staatsbürger waren im Januar 2015 von CIA-Drohnen in Pakistan getötet worden. In dem Offenen Brief wird der Präsident aufgefordert, diesen Ansatz auf alle anderen Anti-Terrormaßnahmen der USA auszudehnen, bei denen Zivilisten verletzt oder getötet wurden und zwar unabhängig von der Nationalität. Gefordert wird die Schaffung eines „systematischen und transparenten Mechanismus für die Untersuchung nach Drohnenangriffen“ und darüber hinaus die Bereitstellung einer „angemessene Entschädigung für die zivilen Opfer.Diesen Offenen Brief haben die folgenden Organsiationen unterschrieben:
- American Civil Liberties Union
- Amnesty International
- Center for Civilians in Conflict (CIVIC)
- Center for Constitutional Rights
- European Center for Constitutional and Human Rights
- Human Rights Clinic (Columbia Law School)
- Human Rights First
- Human Rights Watch
- Open Society Foundations
- Reprieve
- Eine Drohnen-Kampagne gibt es seit 2013 auch in Deutschland. Sie wendet sich gegen die „Etablierung von Drohnentechnologie für Krieg, Überwachung und Unterdrückung“. Sie führt Mahnwachen durch und fordert in einem Offenen Brief an die Kanzlerin Angela Merkel und an Außenminister Steinmeier, die Relais-Funktion der US-Basis Ramstein für den Drohneneinsatz zu unterbinden. Zu ihren Unterstützern gehören zahlreiche Organsiationen, von attack bis zur VVN-Bund.
- Noch konkreter und aktueller ist der Aufruf der Ramstein Kampagne. Sie fordert „vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, den USA die Nutzung von Ramstein als Basis zur Drogenkriegführung zu verbieten und die Satelliten-Relaisstation zu schließen, zugleich selbst auf die Anschaffung von Kampfdrohnen für die Bundeswehr zu verzichten und die Einführung von Kampfrobotern zu ächten, sowie die illegalen Ausspähpraktiken der NSA in Zusmmenarbeit mit dem BND, wofür Ramstein ein Kristallisationspunkt ist, zu beenden“.
Eine Kundgebung der Kampagne wird am 26.9. 2015 in Ramstein statfinden.
Zusätzlich zu den bereits geplanten Transparenten und Slogans empfiehlt sich der folgende:
DIE TODESSTRAFE IST BEI UNS ABGESCHAFFT. AUCH DIE FERNGELENKTE!
Dazu gibt es viel Literatur. Vgl. den einschlägigen Artikel der KRIMPEDIA: http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Killer_Drohne ↩
Hierzu gibt es wenig einschlägige Literatur, wenn man von den Berichten der Special Rapporteurs absieht. Vgl. die Zusammenstellung in der KRIMPEDIA: http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Extra-legal,_summary_or_arbitrary_executions ↩
http://www.ohchr.org/Documents/ProfessionalInterest/executions.pdf. Im Titel der Principles wurde später der Begriff „extra-legal“ durch „nonjudicial“ ersetzt. ↩
Vgl. dazu die kritische Besprechung der Einstellungsverfügung durch Markus Löffelmann, in: Juristische Rundschau, 2013, 496-513. ↩
Mit diesem euphemistischen Begriff wird das durch die Haager Landkriegsordnung und später durch die Genfer Konventionen modifizierte Kriegsvölkerrecht bezeichnet. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Humanit%C3%A4res_V%C3%B6lkerrecht. ↩
Principles on the Effective Prevention and Investigationof Extra-Legal, Arbitrary and Summary Executions (1989), http://www1.umn.edu/humanrts/instree/i7pepi.htm ↩
Mr. S. Amos Wako ((Kenya), 1982-1992; ihm folgten: Mr. Bacre Waly Ndiaye (Senegal), 1992-1998; Ms. Asma Jahangir (Pakistan), 1998-July 2004; Mr. Philip Alston (Australien), August 2004 – July 2010 und Christofer Heynes (Südafrika) seit August 2010. ↩
Das betrifft die in den UN-Prinzipien verbotene Exekution trotz unzureichender Verteidigung und die Exekution von Jugendlichen bzw. von Geistesgestörten. Auf zehn „urgent appeals“ und weitere sieben Anfragen an die Regierung der USA erhielt der damalige Sonderberichterstatter Amos Wako (Kenya) keinerlei Antwort (Report vom 23.12.1992, Rn. 623-636 ↩
Asma Jahangir: Report to the Commission on Human Rights, 13.01.2003, Rn. 37-39 (http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G03/103/27/PDF/G0310327.pdf?OpenElement). ↩
Zitiert von Philip Alston in seinem Bericht vom 22.12.2004, Rn. 43. (http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G05/101/34/PDF/G0510134.pdf?OpenElement). ↩
Philip Alston, a.a.O., Rn. 49. ↩
Philip Alston a.a.O., Rn . 48-49. In die gleiche Richtung geht die eingehende Analyse dieser Frage durch Markus Löffelmann, in: Juristische Rundschau, 2013, 507-513; vgl. auch Ders., in: Kritische Justiz 2013, 372-382. ↩
Philip Alston, Report 19.05.2010, Rn. 84. ↩
Christopher Heyns, Report, 09.04.2013. ↩
Auch nicht in der ausgezeichneten Untersuchung von Amnesty International zum Drohnenkrieg in Pakistan („Will I be next?“ US Drone Strikes in Pakistan, London 2013. ↩
Zwar kennt die EMRK eine Ausnahmevorschrift für „Kriegszeiten“ (Art. 2 des 6.Zusatzprotokoll zur EMRK). Dies ist jedoch durch die Grundrechte-Charta der EU überholt, wo die Todesstrafe ohne Einschränkung abgeschafft ist. ↩
Kopenhagener Kriterien 1993. ↩
Johannes Feest schreibt
Als Autor des oben veröffentlichten Textes möchte ich auf eine zusätzliche Information hinweisen, die mir erst jetzt bekannt geworden ist: das Thema Killerdrohnen wurde schon auf der Bundespressekonferenz vom 21.04.2015 im Zusammenhang mit der Todesstrafe diskutiert. Wer sich selbst davon überzeugen möchte, wie ausweichend und peinlich berührt die Vertreter von Außen- bzw. Justizministerium darauf reagiert haben, sollte sich den Ausschnitt (ab Minute 15:30) anschauen: https://netzpolitik.org/2015/bundesregierung-ueber-todesstrafe-und-drohnenmorde/