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Raubkopierer sind Verbrecher

Am 18. Februar 2011 gepostet von Christian Wickert

Quelle: Pennyche13 (http://twitpic.com/40ctbv)

Es hätte nicht so weit kommen müssen, wenn er auf seinen Großvater gehört hätte.

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Kategorie: Recht und Gesetz, Spaß und Unfug, Urheberrecht Stichworte: Promotion, Raubkopie, Urheberrecht, zu Guttenberg

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Grace schreibt

    18. Februar 2011 um 15:44

    Zur strafrechtlichen Relevanz der Plagiatsvorwürfe steht auf dem FAQ des Wikis übrigens folgendes:
    Hat sich der Autor strafbar gemacht, wenn sich der Plagiatsvorwurf erhärtet?
    Die Verletzung des wissenschaftlichen Zitiergebots ist zunächst strafrechtlich nicht relevant, allerdings verlangen die Promotionsordnungen vieler Universitäten eine eidestattliche Versicherung des Doktoranden, die Dissertation vollständig selbst angefertigt zu haben. Ein Plagiat könnte dann eine Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zur Folge haben. In diesem Fall wurde aber laut [1] lediglich eine ehrenwörtliche Erklärung abgegeben. Ein Bruch des Ehrenworts hat im deutschen Recht keine strafrechtliche Relevanz. Diese Ansicht vertritt auch die Staatsanwaltschaft, bei der eine entsprechende Anzeige wegen falscher eidesstattlicher Versicherung einging.[2]
    Zur strafrechtlichen Relevanz möglicher Urheberrechtsverstöße siehe die nächste Frage.

    Kann man gegen den Autor mit dem Urheberrechtsgesetz vorgehen?
    Wenn, dann können dies nur die Autoren der kopierten Texte verfolgen bzw. Rechteinhaber, an die die Autoren ihre Rechte an den Texten übertragen haben. Zu beachten ist, dass die Presse und viele vorgebliche Experten die Problemlage falsch als ein Urheberrechtsproblem darstellen. Es handelt sich im Kern um ein Problem des sogenannten Prüfungsrechts der Universitäten. Zudem kann theoretisch ein Plagiat auch so erfolgen, dass es kein Urheberrechtsverstoß ist, und ein Urheberrechtsverstoß muss auch nicht unbedingt prüfungsmäßig problematisch sein. Behauptungen wie „Den Plagiatsbegriff gibt es zunächst einmal im Urheberrecht.“[3] sind falsch; das Urheberrechtsgesetz enthält diesen Begriff nicht. Höchstens kann man noch sagen, dass manche thematisch wichtigen Sachverhalte sowohl von Prüfungs- als auch vom Urheberrecht beleuchtet werden und sich dabei gegenseitig ergänzen, z.B. schafft das Urheberrecht durch Schrankenregelungen die Voraussetzungen für die legale Nutzung von Zitaten, während Prüfungsregeln die Kennzeichnung als Zitat vorschreiben. Aber man kann beides nicht gleichsetzen und vom einen auf das andere Schlüsse ziehen. Im Urheberrecht geht es um Darstellung. Durch geeignete Umformulierung wird eine Darstellung der gleichen Idee schnell urheberrechtlich unbedenklich. Bei Plagiaten geht es hingegen um Ideen.

    Eine Verletzung des Urheberrechts kann neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. So ist in § 106 des Urheberrechtsgesetzes die Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit Strafe bewehrt. Der Paragraph bezieht sich hierzu auf „andere als die gesetzlich zugelassenen Fälle.“ (ein Zitat wäre nach § 51 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig). Allerdings wird auch dies in der Regel nur auf Antrag des Urhebers verfolgt, weil es ein Antragsdelikt ist. Eine sich auf das Urheberrecht beziehende Strafanzeige ist bei der Staatsanwaltschaft Hof bereits eingegangen, wobei die Staatsanwaltschaft allerdings nicht mitteilte, ob sie von einem betroffenen Autoren stammte.[4]

    Quelle: http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/FAQ

    Es scheint also, als könne unser Verteidigungsminister nur strafrechtlich belangt werden, wenn eine/r der AutrorInnen dies beantragt. Da wird sich doch hoffentlich jemand finden…

  2. Christian Wickert schreibt

    18. Februar 2011 um 16:30

    Danke für den Hinweis, Grace.

    Hierzu schreibt Spiegel Online heute:

    “Bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth sind inzwischen zwei Strafanzeigen gegen Guttenberg eingegangen. Eine von ihnen beziehe sich auf einen möglichen Verstoß gegen das Urheberrecht, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Thomas Janovsky am Freitag. Aus der Anzeige heraus sei nicht zu erkennen, ob sie von einem der Autoren stamme, von denen Guttenberg bei seiner Doktorarbeit ohne korrekte Quellenangabe abgeschrieben haben soll, erläuterte Janovsky. Diese Anzeige sei an die Staatsanwaltschaft Hof abgegeben worden, die für solche Urheberrechtsverfahren zuständig sei.

    Eine zweite Anzeige sei wegen des Verdachts einer falschen eidesstattlichen Versicherung eingegangen. Dazu werde allerdings kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da der Vorwurf nicht zutreffe: Laut Promotionsordnung sei bei der Doktorarbeit keine eidesstattliche Versicherung nötig.”

  3. Grace schreibt

    18. Februar 2011 um 16:52

    Bei einer Verurteilung drohen ihm übrigens eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft. „Guti im Knast“ wäre auch mal ein schöner Titel für ne Reality-TV Sendung.

  4. Andreas Prokop schreibt

    20. Februar 2011 um 10:02

    Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat offenbar auch 20 Seiten beigesteuert. Man sollte vielleicht bei der nächsten Auflage (ein „(Hrsg.)“ hinter G.’s Namen setzen. Vermutlich sind die ungekennzeichneten Zitate auch von Mitarbeitern besorgt worden (ich dachte zuerst, hier wäre ein professioneller Ghostwriter am Werk gewesen). Hier noch ein Link:
    http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Plagiate
    Bei der Suche danach bin ich übrigens auf die Seite
    http://www.guttenplug.de gestoßen. Da hat ein professioneller Promotionsdienstleister gleich die Gunst der Stunde ergriffen.

    Man sollte aber über solche Einzelfälle die Frage nicht vergessen, inwieweit die Konkurrenz- und Prestigegesellschaft so etwa nicht geradezu erzwingt. Selbst ein Adliger muss sich offenbar dem bürgerlichen „Schein ist Sein“ unterwerfen – das gibt doch zu denken …

    So, jetzt füttere ich wieder pedantisch mein Citavi ;-).

  5. Grace schreibt

    20. Februar 2011 um 18:23

    „Man sollte aber über solche Einzelfälle die Frage nicht vergessen, inwieweit die Konkurrenz- und Prestigegesellschaft so etwa nicht geradezu erzwingt.“
    Na, das hört sich ja fast nach einer Neutralisationstechnik an…

  6. Andreas Prokop schreibt

    21. Februar 2011 um 11:00

    Grace, das richtet sich nur gegen eine atomistische Betrachtungsweise, die den Gesamtzusammenhang aus dem Blick verliert.Es handelt sich ja schließlich um eine ubiquitäres Phänomen, das eben deshalb als Symptom einer problematischen gesellschaftlichen Entwicklung deutbar ist (Beschleunigung, um mit Hartmut Rosa zu sprechen). Als Kriminologe sollte man im Übrigen die eigene Punitivität im Blick behalten ;-).

  7. Andreas Prokop schreibt

    23. Februar 2011 um 21:05

    Witzig übrigens die Kommentare zu G’s Diss bei Amazon, echt lesenswert! Der Tenor scheint zu sein, dass die unsinnige Spaltung von Kunst und Wissenschaft bei G. dadaistisch transzendiert wird. Und damit irgendiwe auch das bürgerliche Subjekt. Die (Amazon) haben das Teil aber nicht mehr im Angebot,

    Die Uni Buyreuth hat sich beeilt, die Summa-cum-laude-Arbeit in den Orkus zu kippen. Das Ganze führt auch die Standesdünkel, die die juristischen Fakultäten zu einem großen Teil beherrschen, ad absurdum.

  8. Andreas P. schreibt

    1. März 2011 um 17:45

    Asche auf mein Haupt, ich habe nun selbst passenderweise das Zitiergebot verletzt, nämlich im Hinblick auf die sinnige Vokabel „Buyreuth“. Ich habe sie entweder von guttenplug.wiki oder von Amazon. Das zu rekonstruieren ist mir aber doch etwas zu mühsam. Google hilft dem Interessierten sicherlich weiter ;-).

    BTW, bei meinen aktuellen Recherchen stoße ich auch ab und an auf Ideen, die ich schon irgendowher kenne, ohne dass korrekt zitiert wurde. Das ist offenbar so bei Autoren, die von Wissenschaftsinquisition als „nicht zitierfähig“ eingestuft werden, die also gerade nicht in Mode sind. Darüber lohnt es sich auch mal nachzudenken.

  9. J schreibt

    3. März 2011 um 17:46

    Bei aller Schadenfreude und Straflust, die angesichtes des „Falls Guttenberg“ derzeit auch bei kritischen KriminologInnen umgeht, wie so oft verbirgt die Aufregung die wichtigeren Dinge und besseren Kritikpunkte: es wird zwar nebenbei über tote deutsche SoldatInnen, nicht aber über tötende deutsche SoldatInnen gesprochen; seit wann spielt Anstand in der Politik eine Rolle?; die Folgen der aktuellen Moral Panic über Plagiate werden die zukünftig Promovierenden auszubaden haben (und die Lehrenden, die zu Kontrolleuren werden sollen), und welche Rolle die Kapitalisierung „geistigen Eigentum“ spielt scheint nachrangig. Zu letzterem hier ein Text von Freek Huisken:

    http://www.fhuisken.de/Guttenberg2.pdf

    (nicht alle hier formulierte Gedanken sind ausschließlich von mir)

Trackbacks

  1. Innocence not in danger: Guttenberg ist kein Raubkopierer « De legibus-Blog sagt:
    19. Februar 2011 um 20:31 Uhr

    […] er bei einem Abschreiben derselben vorsätzlich handelte oder nicht, wird man ihn aber nicht als Raubkopierer nach den §§ 106 Abs. 1, 16 Abs. 1, 51 UrhG bestrafen können. Denn das Raubkopieren ist doch gar […]

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