Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG sind Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, Verbindungsdaten ihrer Kunden für die Dauer von sechs Monaten „auf Vorrat“ zu speichern.
Laut § 113b TKG dürfen die gespeicherten Daten verwendet werden
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Speicherpraxis geäußert und eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Am 09. Juni hat der Chaos Computer Club eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in der sehr verständlich über die technischen Hintergründe dieser Datenspeicherung informiert wird. Das Fazit der Experten vom CCC alarmierend:
Im Kern wird durch die Speicherung der Kommunikationsverbindungsdaten und der Standorte der Mobiltelefone eine Verwendung von Ausforschungsmethoden in der Polizeiarbeit möglich, die bisher nur im geheimdienstlichen und militärischen Bereich üblich sind. Durch die Ausforschung von Beziehungsnetzwerken, Aufenthaltsorten und Abfolgen von Kommunikation kann dabei ein nahezu vollständiges Profil der Persönlichkeit eines Betroffenen erstellt und über die Zeit fortentwickelt werden. Änderungen im Verhalten werden unmittelbar in den Verkehrsdaten sichtbar und automatisiert detektierbar.