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Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorschriften zur Online-Durchsuchung in NRW für verfassungswidrig

Am 27. Februar 2008 gepostet von Christian Wickert

Das Verfassungsgericht entschied im heutigen Urteil über die Verfassungsbeschwerde verschiedener Kläger zur sog. Online-Durchsuchung – also dem geheimen Ausspähen privater Informationen auf Rechnern – wie sie das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalens bisher vorsah.

Die Richter erklärten die Vorschriften für die Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig.

In seinem Urteil betont das Verfassungsgericht, eine entsprechende Praxis verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch den heimlichen Zugriff würde das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, da es das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasse.

Die Online-Durchsuchung sei nur rechtmäßig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines überaus wichtigen Rechtsgutes bestehe. Liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, ist der Einsatz der Online-Durchsuchung zum Zwecke der Aufklärung und präventiver Gefahrenabwehr hingegen verfassungswidrig.

Links zum Thema:

  • Leitsätze des Urteils
  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil
  • Bericht zum Urteil auf Spiegel Online
  • Netzpolitik.org: ausführliche Linksammlung zum Thema (Nachrichtenüberblick, Reaktionen aus den Parteien etc.)

Nachtrag vom 01.03.2008:

  • Gegenüber Spiegel Online äußert sich BKA-Chef Jörg Ziercke in diesem Interview zu den praktischen Möglichkeiten und Grenzen der Online-Durchsuchung.
  • Stellungnahme zum Urteil von Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz
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Kategorie: Kontrolle und Sanktionen, Überwachung Stichworte: Bundesverfassungsgericht, Online-Durchsuchung, Verhältnismäßigkeit

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