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Satzung

Satzung des Vereins “Kriminologische Initiative Hamburg“

§ 1

Name und Sitz

Der Verein hat den Namen “Kriminologische Initiative Hamburg – Verein zur Förderung kriminologischer Aus- und Weiterbildung – “.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister ein­getragen werden.

§ 2

Aufgaben

Der Verein fördert die kriminologische Aus- und Weiterbildung in Hamburg.
Er fördert im kriminal- und sozialpolitischen Feld Aktivitäten, die zur Überwindung von sozialer Diskriminierung und Ausgrenzung beitragen.
Er will diese Zwecke erreichen, indem er

  • wissenschaftliche und praktische Vorhaben (Tagungen und Veranstaltungen, Forschungsprojekte, Veröffentlichungen zu kriminologischen und kriminal­politischen Fragen) initiiert, unterstützt und durchführt,
  • die Anliegen kriminologischer Aus- und Weiterbildung fördert,
  • Absolventen und Mitgliedern des Aufbau- und Kontaktstudiums Kriminologie der Universität Hamburg und sonst an der Kriminologie Interessierten die Möglichkeit des Informations- und Erfahrungsaustausches gibt.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ab­lehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft aufzugeben.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Ge­gen den Ausschließungsbeschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)  Wahl und Abberufung des Vorstandes
b)  Festlegung der Anzahl der Beisitzer (gemäß § 6, Abs. 2)
c)  Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsbe­richtes
d)  Bestellung der Kassenprüfer
e)  Beschlußfassung über Satzungsänderung
f)  Festsetzung der Hüne der Mitgliedsbeiträge
g)  Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vor­stand verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an­zufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu un­terzeichnen ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand setzt Sich zusammen aus:

  1. Dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. Dem/der Schriftführer(in)
  4. mindestens 4 Beisitzern.

Je ein Beisitzer soll aus dem Kreis der Studenten und Absolventen des Aufbau- und Kontaktstudiums kommen. Die anderen Beisitzer sollen ins­besondere aus dem Bereich der Hochschulen, der Behörden und der Freien Träger gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu­wahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zwei­te Vorsitzende und der Schriftführer.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, je zwei Mitglieder des gesetz­lichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden bzw. 2 Mitgliedern des Vor­standes zu regelmäßigen Sitzungen einberufen und entscheidet durch Mehrheitsbeschluß.

Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, können an dessen Sitzun­gen teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein. Bei Personalangelegen­heiten kann die Öffentlichkeit vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Über den Verlauf und Inhalt der Vorstandssitzungen werden Protokolle aufgenommen, die jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden kön­nen. .Der Vorstand erstattet jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

§ 7

Geschäftsführer(in)

Der Vorstand bestellt eine(n) Geschäftsführer(in). Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt die Kasse des Vereins. Er ist als besonderer Vertreter des Ver­eins gemäß § 30 BGB berechtigt, den Verein in laufenden Geschäften allein nach außen zu vertreten und Verpflichtungen bis zu DM 2.000,- einzugehen.

§ 8

Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Hö­he entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 9

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mit­tel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verein veröffentlicht regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit.

§ 10

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbliebene Rest­vermögen ausschließlich einer steuerbegünstigten Hamburger Selbsthilfe­organisation zuzuleiten zwecks Verwendung für Aufgaben gemäß § 2 der Satzung.

§ 11

Erweiterte Vollmacht des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vom 08. Juli 1985 vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.

Gegeben zu Hamburg in der Gründungsversammlung am 8. Juli 1985.

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