Die Ermittlung von Fakten – der Fall Verena Becker
Der Fall Verena Becker erscheint aus kriminologischer Hinsicht besonders interessant, da er sich – scheinbar oder tatsächlich – so gut so gut mit Garlands These von der „Rückkehr des Opfers“ vereinbaren lässt. Garland hatte in seinem Buch „Culture of Control“ (deutsch: Kultur der Kontrolle) bekanntlich die These von einem „punitive turn“ in der Strafverfolgung in den angloamerikanischen Ländern vertreten, die auch in Deutschland große Beachtung besonders der kritischen Kriminologie gefunden hatte. Nun haben sich die deutschen Ermittlungsbehörden allerdings lange geziert, bis sie den Forderungen von Michael Buback, dem Sohn des 1977 von der RAF ermordeten Generalbundesanwalt Siegfried Buback gefolgt ist und die Ermittlungen gegen die mutmaßliche Beteiligte Verena Becker aufgenommen hat. Ob diese Unlust mit den Verfassungsschutzkontakten von Frau Becker zu tun hat oder nicht, sei mal dahingestellt. Die weitere Entwicklung wird vielleicht mehr Klarheit bringen. Ob hier aber verstärkte staatliche Repressivität oder eher die Hartnäckigkeit von Herrn Buback maßgeblich ist wohl Ansichtssache. Noch 2007 hatten die Behörden jedenfalls Bubacks Ansinnen ignoriert. Der wird im Übrigen heute wieder in einer Talkshow (Beckmann, ARD 22:45 Uhr) zu sehen sein. Buback geht es um Fakten – das ist aus seiner Perspektive auch sehr verständlich. Auch der Justiz geht es üblicherweise um Fakten. Eine Aufarbeitung der RAF-Geschichte dürfte damit allerdings kaum zu bewerkstelligen sein – gerade die Fakten lassen die komplexen individuellen, intersubjektiven und gesellschaftlichen Zusammenhänge, den Kontext, leicht in den Hintergrund treten. Und Frau Beckers individuelle Aufarbeitung dürfte das justizförmige Vorgehen auch nicht unbedingt befördern.
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5 Kommentare zu Die Ermittlung von Fakten – der Fall Verena Becker
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wäre das nicht (auch) als Anlaß zu nehmen, den selbstverschuldeten zivilisatorischen Rückschritt der Aufhebung der Mordverjährung wieder auf die Tagesordnung zu setzen — nicht etwa trotz, sondern wegen der DNS-Speicherungen, die niemals etwas über den vergangenen Vorgang erzählen können?
Eins scheint jedoch klar zu sein, dass “man” sich mehr oder weniger freut, wieder in dieser Anlegenheit aktiv ermitteln zu können bzw. zu müssen.
Jeder juristische Fall ist letzlich eine Konstuktion, egal wieviel Zeit vergangen ist. Da stünde das Strafrecht als solches zur Disposition.
Die mögliche Freude insbesondere der Bundesanwaltschaft über die Ermittlungsaufnahme dürfte – erstaunlicherweise? – dank des Innenministers etwas getrübt sein. Lauter rationale Argumente – nur passen sie nicht recht zusammen.
@Andreas P.: Konstruktion — keine Frage. Aber wieso sollte Verjährung das “Strafrecht als solches” zur Disposition stellen (einmal davon abgesehen, daß es immer schon disponibel ist)?
Nicht die Verjährung, aber das Argument der mangelhaften Rekonstruierbarkeit würde ich als unabhängig von der Verjährung ansehen. Allerdings wird die mangehafte Rekonstuierbarkeit mit Zeitablauf greifbarer.