Der Vertrag von Lissabon, das BVerfG, das Strafrecht und die europäische Sicherheit
Am 30.06.2009 fällte das Bundesverfassungsgericht ein richtungsweisendes Urteil über das Verhältnis der Nationalstaaten zur Europäischen Union.
Das BVerfG stellte klar, dass die Bundesrepublik Deutschland, solange das Grundgesetz in Kraft ist, auch bei Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ein souveräner Staat bleibt. Die deutsche Staatsgewalt bleibt in ihrer Substanz geschützt. (Anmerkung zur EU: Die EU ist eine suprantionale Organisation, die aus 27 souveränen Staaten besteht. Für Rechtsetzungsakte der EU gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, d.h. die Mitgliedsstaaten übertragen der EU, z.B. durch ein Gesetz, einen Teil ihrer Souveränität für einen bestimmten Bereich. Die Legitimation für den Bundestag zum Erlass solcher Gesetze findet sich in Art. 23 GG.)
Dem Bundestag hat das Verfassungsgericht zur Aufgabe gemacht, ein neues Beteiligungsgesetz für den Bundestag und Bundesrat zu erlassen, damit zukünftige EU- Gesetze vom Bundestag/Bundesrat nicht mehr nur “durchgewunken”, sondern geprüft und anhand des Grundgesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
Was bedeutet das verfassungsgerichtliche Urteil für das Strafrecht?
Das Bundesverfassungsgericht betonte ausdrücklich, dass u.a. das materielle und formelle Strafrecht sowie die militärische und polizeiliche Verfügung über das Gewaltmonopol “als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten”.
Urteil d. BVerfG v. 30.06.2009, Rn 252
D.h.: der Grund, ein bestimmtes Verhalten unter Strafe zu stellen, sei nach Ansicht des Gerichts vor allem von nationalen Werten, Sitten und Gebräuchen abhängig.
Die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten, über den Rang von Rechtsgütern und den Sinn und das Maß der Strafandrohung ist vielmehr in besonderem Maße dem demokratischen Entscheidungsprozess überantwortet (vgl. BVerfGE 120, 224 <241 f.>).
Urteil d. BVerfG v. 30.06.2009, Rn 253
Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wird in Zukunft ein Gesetz des Bundestages erforderlich sein, in dem festgelegt ist, wie sich der deutsche Vertreter im Ministerrat bei einer Abstimmung zu verhalten hat. Einer Änderung des deutschen Straf- und Strafprozessrechts durch die Umsetzungen eines europäischen Vertrag ist damit solange ein Riegel vorgeschoben, bis der Bundestag geprüft hat, ob der europäische Vorschlag die deutschen Handlungsspielräume zu sehr einschränkt oder nicht, und nach seiner Prüfung ggf das erforderliche Gesetz zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU erlässt.
Grundsätzlich würde ein einheitliches europäisches Straf- und Strafprozessrecht EU-Bürgern, die z.B. im Zuge ihrer Freizügigkeit innerhalb der Schengen Staaten oder in dem Bereich der Wirtschaftsgemeinschaft mit den verschiedenen Rechtslagen und den unterschiedliche unter Strafe stehenden sozialen Handlungen in Berührung kommen, die Arbeit abnehmen, sich mit den unterschiedlichen Rechtslagen vertraut machen zu müssen.
Verträge, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, müssen vom Ministerrat einstimmig verabschiedet werden. Um 27 Mitgliedsstaaten mit ihren unterschiedlichen gesellschaftlichen Entwicklungen, unterschiedlichen Werten und sittlichen Vorstellungen sowie abweichenden Ideen über einen Strafrahmen zu einem einstimmigen Ergebnis zu bewegen, werden viele Kompromissen einzugehen sein, bis feststeht, welches Verhalten strafbar ist und wie in einem Prozess mit dem Beschuldigten umzugehen ist. Erfahrungsgemäß können Kompromissen nicht auf etwaige Besonderheiten Rücksicht nehmen. Von Vorteil könnte sein, wenn die Kompromisse so aussähen, dass das abweichende Verhalten als Straftat bezeichnet wird, welches in allen Mitgliedsstaaten als strafwürdig angesehen wird. Zu befürchten ist eine Ausweitung der strafbaren Handlungen und der Untergang innerhalb eines langen Zeitraums erkämpfter Beschuldigtenrechte.
In Europa wird, wie man am Umgang der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten mit der Gefahr des Terrorismus, mit der Sicherung der europäischen Außengrenze oder mit der zunehmenden Videoüberwachung öffentlicher Plätze sehen kann, gerne versucht, mit Hilfe des Strafrechts politisch ungewolltes Verhalten, was erst in Zukunft zu einer Gefahr werden könnte, zu regeln. Diese Regelungen im Namen der Sicherheit gehen üblicherweise zu Lasten der Bürgerrechte. Ich gehe daher davon aus, dass europäische Politiker, um sicher zu gehen, alle eventuellen abstrakten Gefahren mit dem Strafrecht bekämpfen zu können, eher eine “lieber-doch-unter-Strafe-stellen”-Politik betreiben würden.
Ein Beispiel für die Unterschiede in den europäischen Strafrechtssystemen: schon der Aufbau der Strafgericht unterscheidet sich innerhalb Europas. Während z.B. in England eine Jury über Schuld oder Unschuld entscheidet, liegt in Deutschland diese Entscheidung meistens bei Berufsrichtern (außer am Schöffengericht, wo die beiden Schöffen den Einzelrichter überstimmen könnten).
Welche Bedeutung hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für die europäische Kriminalitätsbekämpfung, d.h. die polizeiliche Zusammenarbeit und die Übertragung des polizeilichen Gewaltmonopols?
Eine Übertragung von Hoheitsrechten über die intergouvernementale Zusammenarbeit hinaus darf in diesem grundrechtsbedeutsamen Bereich nur für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen zu einer Harmonisierung führen; dabei müssen grundsätzlich substantielle mitgliedstaatliche Handlungsfreiräume erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 113, 273 <298 f.>).
Urteil d. BVerfG v. 30.06.2009, Rn 253
Zwar dürfen Hoheitsrechte im Bereich des polizeilichen Gewaltmonopols auf die EU übertragen werden, aber diese Übertragung darf nicht dazu führen, dass Deutschland keinen eigenen, ausreichenden Raum für die Gestaltung im eigenen Land mehr hat.
Wichtig wird der Teil des Urteils vor allem für die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Sicherung der europäischen Außengrenze. Die Zusammenarbeit der Grenzpolizeibehörden aller europäischen Länder wird von der europäischen Agentur Frontex koordiniert
(Anmerkung: mehr zu Frontex siehe Beitrag vom 08.06.2009.)
Die Bundesregierung schrieb in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage am 25.05.2009, dass die für von Frontex koordinierte Einsätze abgestellten deutschen Beamten an das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht des jeweiligen Einsatzmitgliedstaates gebunden seien.
Bundestagsdrucksache 16/13117, Frage 8
Fraglich ist daher, ob und wenn ja, inwieweit eine solche hoheitsrechtliche Übertragung in die Handlungsfreiräume des Entsender- und des Einsatzmitgliedsstaates eingreift. Sind z.B. die mitgliedstaatlichen Handlungsfreiräume z.B. Malta im grenzpolizeilichen Bereich noch gewahrt, wenn Frontex Einsätze koordiniert und die technische Ausrüstung “verteilt”, z.B. den Einsatzort deutscher Hubschrauber auf Malta bestimmt?
Ist die Idee Frontex als eine Koordinierungsagentur handeln zu lassen, ein “Trick”, um das Problem, inwieweit die Mitgliedsstaaten Hoheitsrechte hinsichtlich des polizeilichen Gewaltmonpols übertragen dürfen, zu umgehen?
Ich warte gespannt darauf, ob es nach dem eindeutigen Votum des Bundesverfassungsgerichts für die Souveränität der Nationalstaaten, neue Konflikte über die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit in Europa gibt.
Fraglich bleibt aus meiner Sicht ebenfalls, ob der deutsche Bundestag die parlamentarische Kontrolle der Bundespolizeibeamten, die an einem von Frontex koordinierten Einsatz teilnehmen, so ausreichend ausübt, dass von einer Kontrolle und damit Mitbestimmung des Entsenderstaates gesprochen werden kann?
Ergebnis:
Festzuhalten bleibt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Kriminalpolitik in den europäischen Mitgliedsstaaten vor allem eine nationale Aufgabe bleibt und Übertragungen im Bereich Strafrecht, Strafprozessrecht und dem polizeilichen Gewaltmonopol nur in besonderen Fällen zulässig sein soll, um die Souveränität der Nationalstaaten zu wahren. Jeder Mitgliedsstaat ist damit zunächst selber für die Sicherheit im eigenen Land zuständig.
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